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Stallordnung

                                               

I. Allgemeines

  1. Bei der Zufahrt der Reitanlage ab dem land- und forstwirtschaftlichen Weg (AVG-Brücke) ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Auf Fußgänger bzw. auf Spaziergänger ist besondere Rücksicht zu nehmen.
  2. Zur Reitanlage gehören: die Stallanlage incl. Offenstall, Paddock- und Weideflächen, sowie der Bewegungsplatz, Round Pen, sowie der Parkplatz.
  3. Die Benutzung der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr.
  4. Unbefugten ist das Betreten der Stallanlage nicht gestattet.
  5. Das Rauchen im Stall incl. Putzplatz ist verboten.
  6. Wer als letzter den Stall verlässt, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Stalltüren und die Stromlitzen ordnungsgemäß verschlossen und alle Lichter ausgeschalten sind und der Strom an ist.
  7. Wer trotz Verwarnung gegen die Stallordnung verstößt, kann von der Benutzung der Anlage ausgeschlossen werden.
  8. Der Betrieb haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere durch Privatpferde, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden oder die an privatem Eigentum der Kunden oder Besucher entstehen, soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Betriebes beruhen.
  9. Auf der gesamten Reitanlage ist von den Reitern für Ordnung zu sorgen, d. h. Pferdeäpfel, Hundekot usw. sind unverzüglich zu entsorgen. Medikamente, Fliegenspray, Öle usw. sind kinder– und hundesicher wegzustellen.
    Der Putzplatz ist grundsätzlich vor und nach dem Reiten zu fegen.
    Jeder ist für die Entsorgung seines selbstverursachten Mülles verantwortlich – d.h. alle nehmen leere Verpackungen, Medikamentenreste, kaputtes/nicht mehr benötigtes Reitzubehör usw. mit nach Hause.
  10. Die Arbeitsgeräte werden nach Gebrauch ordnungsgemäß zurückgehängt (Verletzungsgefahr).
  11. Gegenseitiges Miteinander! Alle Pferdebesitzer und Reitbeteiligungen haben sich so zu verhalten, dass sich niemand persönlich beleidigt fühlen darf. Missverständnisse, Differenzen oder Kritik sind sachlich und mit demjenigen, den es persönlich betrifft, zu klären!

II. Reiten / Longieren

  1. Das Freilaufen der Pferde auf dem Bewegungsplatz und im Round Pen ist nur unter Aufsicht erlaubt. Bei häufiger Benutzung ist der Hufschlag unaufgefordert zu ebnen
    Für auftretende Schäden durch das Pferd haftet der Pferdebesitzer.
  2. Vor dem Longieren auf dem Bewegungsplatz sind evtl. in der Bahn befindliche Reiter, um Erlaubnis zu fragen.
  3. Hindernisse sind sofort nach Gebrauch aus der Bahn zu entfernen. Für Schäden an den Hindernissen kommt der betreffende Pferdebesitzer selbst auf – Schäden sind SOFORT zu melden.
  4. Nach dem Reiten/Longieren sind die Pferdeäpfel seines Pferdes SOFORT einzusammeln.
  5. Fremde Reitlehrer sind gestattet – bedarf vorherige Zustimmung des Stallbetreibers, allerdings ist eine Reservierung/Sperrung des Bewegungsplatzes/Round Pens hierfür nicht erlaubt – eine Reservierung/Sperrung von Bewegungsplatz/Round Pen ist nur für den hofeigenen Unterricht/Therapieeinheiten vorgesehen.
    Der externe Reitlehrer hat eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorzuweisen – ohne diese ist die Unterrichtserteilung nicht gewünscht.

III. Pensionspferde

  1. Für die Benutzung der Weiden gilt, dass nur die vom Betrieb freigegebenen Weiden benutzt werden dürfen.
  2. Das Füttern (mit Futterschüssel) der Pferde in der Weide und auf dem Paddock ist untersagt
  3. Grundsätzlich ist auf der Weidefläche alles zu unterlassen was die Pferde beunruhigen könnte.
  4. Das Verletzungsrisiko durch andere Pferde liegt beim Pferdebesitzer
  5. Wir behalten uns vor, frei entscheiden zu können, ob ein Pferd in die Herde passt oder nicht.
  6. Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den gesamten Pferdebestand gefährden, so ist der Betrieb berechtigt, nach Anhören von mindestens 2 Tierärzten, alle zum Schutze der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzen sich Pferdebesitzer diesen Anordnungen, so kann der Betrieb die sofortige Entfernung dieser Pferde verlangen.
  7. Für eingestellte Pensionspferde sind vom Besitzer angemessene Tierhalterhaftpflichtversicherungen abzuschließen – eine Kopie der gültigen Versicherungspolice muss vorgelegt werden.
  8. Jeder Besitzer ist für einen lückenlosen Impfschutz (Husten, Tetanus, etc.) seiner Pferde verantwortlich.
  9. Das Verabreichen der turnusmäßigen Wurmkuren erfolgt nach einem Entwurmungsplan (der komplette Bestand zur gleichen Zeit mit dem jeweils gleichen Präparat) durch den Stallbetreiber nach vorheriger Information der Einsteller.
    Die Kosten sind durch den Pferdebesitzer zu tragen.
  10. Fremde Sättel, Ausrüstungsgegenstände, Futtermittel, etc. sind für jeden grundsätzlich TABU!
  11. Der Betrieb haftet nicht für fehlendes Eigentum

IV. Reiten im Gelände

  1. Reite nur auf den nach geltendem Recht hierfür freigegebenen Wegen und Straßen, niemals querbeet, wenn dafür keine besondere Erlaubnis des Eigentümers vorliegt.
  2. Bei Dunkelheit ist Beleuchtung mitzuführen
  3. Bei Begegnung mit anderen Reitern oder Fußgängern ist Schritt zu reiten.
  4. Verzichte auf einen Ausritt oder nimm entsprechende Umwege in Kauf, wenn Wege durch anhaltende Regenfälle oder Frostaufbrüche weich geworden sind und nachhaltige Schäden entstehen können.
  5. Melde unaufgefordert Schäden, die immer einmal entstehen können und regele entsprechenden Schadensersatz.

 

Und die wichtigste Regel:
Sei freundlich zu allen, die Dir draußen begegnen. Verschaffe dem Reitsport Sympathien, keine Gegner!

 

Diese Stallordnung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann jederzeit ergänzt oder geändert werden.

Stand 31.03.2023